Anspruch zur Krankengeldzahlung durch die GKV bei Nichtverschulden

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Ein aktives Mitglied unseres Vereins hat es geschafft über seine Parteikontakte und Aktivitäten einen wichtigen Antrag zum Thema Krankengeld auf den Weg in den Bundestag zu bringen. Zurzeit werden bei den Zahlungen des Krankengeldes durch eine Krankenkasse sehr strikte gesetzliche Regelungen angewandt. Völlig egal ob ein Arbeitnehmer schuld ist oder nicht, wird bei sogenannten Verspätungen des Einganges der Krankenmeldung (AU-Bescheinigung) bei der Kasse die Zahlung gesperrt. Viele Betroffene können es nicht verstehen, weil sie alles (fast) richtig gemacht haben und wegen verschulden der Post oder des Arztes oder anderer widriger Umstände, ohne eigenes Verschulden, kein Krankengeld erhalten. Daher muss eine veränderte gesetzliche Regelung unbedingt erfolgen. Unser Kollege Heinz Reinecke hat deshalb sein Möglichkeiten genutzt um eine Veränderung anzuschieben.

Bitte beachten: Bei Feststellung des Arztes einer Arbeitsunfähigkeit möglichst sofort die Barmer unterrichten und auf  jeden Fall rechtzeitig einen Arztbesuch einplanen, wenn die AU verlängert werden muss. Übrigens kann bei der Barmer die AU-Bescheinigung auch über das Smartphon gesandt werden. Auch Telefonanruf kann helfen eine Verspätung auszuschließen.

 

Anspruch zur Krankengeldzahlung durch die GKV bei Nichtverschulden

Antragssteller: CDA Kreisverband Wilhelmshaven

Der Niedersachsentag der CDA fordert,

Im § 46 Abs. 2 SGB V ist vor „Samstage“ neu einzufügen:

Bei Feststellung des Nichtverschuldens durch den Versicherten erhöht sich die Frist der Einreichung auf 6 Werktage.

Begründung:

Immer häufiger kommt es vor, dass die ärztliche Feststellung der weiteren AU ohne Verschulden des Versicherten nicht fristgerecht eingereicht und dadurch das Krankengeld gestrichen wird.

Gründe sind z.B. Terminierung durch den Arzt, Postwege, vergessene Gesprächsnotizen durch Mitarbeiter der Krankenversicherungsträger.

 

 

§ 46 SGB V - Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

  1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
  2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

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